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   LSG Bayern, 22.10.2002 - L 15 V 34/00   

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https://dejure.org/2002,24064
LSG Bayern, 22.10.2002 - L 15 V 34/00 (https://dejure.org/2002,24064)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22.10.2002 - L 15 V 34/00 (https://dejure.org/2002,24064)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - L 15 V 34/00 (https://dejure.org/2002,24064)
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  • BSG, 11.10.1994 - 9 RVs 1/93

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Aufhebung - wesentliche Änderung -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.10.2002 - L 15 V 34/00
    Diese haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (SozR 3-3870 § 3 Nr. 5 und 6) normähnliche Wirkung und sind grundsätzlich in der jeweiligen Fassung von Verwaltung und Sozialgerichten zu beachten.
  • BSG, 16.04.2002 - B 9 V 7/01 R

    Wehrdienstbeschädigung - Wehrdienstunfall eines Wehrpflichtigen der NVA im Jahre

    Auszug aus LSG Bayern, 22.10.2002 - L 15 V 34/00
    Das BSG hat bereits mit Urteil vom 04.02.1998 (SozR 3-3100 § 89 Nr. 4) und erneut am 16.04.2002 (B 9 V 7/01 R = Breithaupt 2002, 903)entschieden, dass in Fällen, in denen bei früheren NVA-Angehörigen in der DDR eine Wehrdienstbeschädigung als Arbeitsunfall anerkannt war, in der Bundesrepublik Deutschland das Versorgungsrecht des SVG und BVG anzuwenden sei, ohne dass eine fortwirkende Bestandskraft von Verwaltungsakten auf der Grundlage des Einigungsvertrags zu berücksichtigen sei.
  • BSG, 04.02.1998 - B 9 V 6/96 R

    Beschädigtenversorgung - Wehrpflichtiger der NVA - Unfall auf dem Weg zur Kantine

    Auszug aus LSG Bayern, 22.10.2002 - L 15 V 34/00
    Das BSG hat bereits mit Urteil vom 04.02.1998 (SozR 3-3100 § 89 Nr. 4) und erneut am 16.04.2002 (B 9 V 7/01 R = Breithaupt 2002, 903)entschieden, dass in Fällen, in denen bei früheren NVA-Angehörigen in der DDR eine Wehrdienstbeschädigung als Arbeitsunfall anerkannt war, in der Bundesrepublik Deutschland das Versorgungsrecht des SVG und BVG anzuwenden sei, ohne dass eine fortwirkende Bestandskraft von Verwaltungsakten auf der Grundlage des Einigungsvertrags zu berücksichtigen sei.
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